Verleih von langjährigem Stammpersonal auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Meine Auftraggeber, zwei Schwestergesellschaften, beabsichtigen, regelmäßig einen Teil ihrer Mitarbeiter auf Basis der Arbeitnehmerüberlassung an externe Kunden zu verliehen. Die eine Gesellschaft beschäftigt ca. 1200 Mitarbeiter und möchte ca. 50 Mitarbeiter verleihen und die andere Gesellschaft beschäftigt ca. 300 Mitarbeiter und möchte davon ca. 100 verleihen. Es handelt sich also bei beiden Gesellschaften um Mischbetriebe, deren Verleihgeschäft aus nicht überwiegenden Anteilen bestehen wird. Beide Gesellschaften verfügten bereits über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Mein Auftrag bestand darin, regelkonforme Arbeitnehmerüberlassung bestehender Mitarbeiter und neu einzustellender Mitarbeiter in den beiden Mischbetrieben zu ermöglichen. Um Unsicherheiten der Beschäftigten zu vermeiden, sollte es möglichst wenige Veränderungen in den Beschäftigungsverhältnissen geben.
Mischbetriebe fallen teilweise unter den Geltungsbereich des AÜG, wenn Personal als Fremdpersonal verliehen werden soll.
Die Analyse der bestehenden Beschäftigungen ergab ein farbenfrohes Bild: Die Betriebszugehörigkeiten der zu verleihenden Mitarbeiter reichten von 0 bis 45 Jahre und die Beschäftigungsbedingungen waren durch lebhafte Unternehmenszusammenschlüsse der letzten Jahre und fehlende Harmonisierung besonders vielfältig. Als Nebeneffekt hat die Analyse bis dahin unbekannte Ausprägungen einzelner, individuell getroffener Vereinbarungen zum Vorschein gebracht.
Zunächst wurde ein standardisiertes Arbeitsvertragswerk geschaffen, das eine Beschäftigung unter Bezugnahme auf die Tarifverträge nach BAP/DGB-Tarifgemeinschaft ermöglicht. Neue Mitarbeiter wurden auf dieser Basis eingestellt.
Kollektiv- und individualrechtliche Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse
Unter den bestehenden Mitarbeitern wurden Gruppen gebildet, deren Beschäftigungen gemeinsame Merkmale aufwiesen und diese soweit es möglich war kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarungen mit den Bedingungen des AÜG und der Tarifverträge nach BAP/DGB-Tarifgemeinschaft in Einklang gebracht.
Im nächsten Schritt wurden individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen um die bestehenden Regelungen und den Vorgaben des AÜG und der BAP-Tarifverträge zu harmonisieren. Dies betraf insbesondere Regelungen zu Spesen, Verpflegungsmehraufwand, Zulagen, Entgeltzusammensetzung, Arbeitszeitkonto, Urlaubsentgelt, Zeitpunkt der Vergütung und Fahrgeld. Um das AÜG und die Tarifverträge einzuhalten, müssen ihre Bedingungen erfüllt, oder zum Vorteil des Mitarbeiters übererfüllt sein. Sie dürfen aber keineswegs anders geregelt sein – auch wenn dadurch ein Vorteil für den Mitarbeiter entstehen würde.
Noch während der Projektlaufzeit hat das BSG – B 11 AL 6/15 R – bestätigt, daß auch Mischbetriebe mit nicht überwiegender Arbeitnehmerüberlassung von der im AÜG eröffneten Möglichkeit, durch Bezugnahme auf Tarifverträge vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen, ausgeschlossen werden können. Damit wurde einer bis dahin gültigen Auflage der Bundesagentur für Arbeit widersprochen.